Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Promail AG Lagerung + Fulfillment BASIS: AGB Schweizer Logistik- und Lager Verband Tätigkeitsbereich Art. 1 Der Tätigkeitsbereich der PROMAIL Lager umfasst die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung. Das Fulfillment mit externen Transporteuern wie Post, DHL u.a. . Weitere Tätigkeiten können gemeinsam definiert werden. Auftragserteilung Art. 2 Der Aufträge sind dem Lagerhalter mündlich, schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zur schriftlichen Bestätigung beim Lagerhalter die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung. Art. 3 Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben zu enthalten, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrgut, unverzollte Ware, Pflichtlager usw.) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen (z.B. Geruchsemissionen, besondere Bodenbelastung, extreme Ausmasse, Feuchtigkeits- und Temperaturvorschriften usw.). Annahme der Güter Art. 4 Der Auftraggeber avisiert die Ankunft der Güter mindestens 24 Stunden im Voraus. Der Lagerhalter ist verpflichtet, den äusseren Zustand des einzulagernden Gutes auf Schäden zu überprüfen und gegebenenfalls den Auftraggeber umgehend zu informieren. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliche Güter bei der Anlieferung auf Übereinstimmung mit dem Auftrag und mit den Begleitpapieren zu überprüfen. Stichproben sind zulässig, auch wenn sie mit einem Öffnen der Verpackung verbunden sind. Art. 5 Für die eingelagerten Güter stellt der Lagerhalter in seinem online Tool eine schriftliche Empfangsbestätigung aus. Überprüfung der eingelagerten Güter Art. 6 Bei der Lagerhaltung überprüft der Lagerhalter regelmässig den äusseren Zustand des Gutes. Veränderungen meldet er unverzüglich dem Auftraggeber. Ist Gefahr in Verzug, ist er berechtigt, nach bestem Wissen die nötigen Vorkehrungen zum Schutze der Güter und des Lagers alleine zu treffen. Übertragung der Verfügungsberechtigung Art. 7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Lagerhalter eine Änderung der Verfügungsberechtigung über das eingelagerte Gut schriftlich anzuzeigen. Vertragspartner des Lagerhalters bleibt der ursprüngliche Auftraggeber bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er mit dem neuen Auftraggeber einen neuen Lagervertrag über das Gut abschliesst und der Lagerhalter den alten Auftraggeber aus der Haftung entlässt. Art. 8 Wir sind der Meinung, dass unsere einzigartigen Fulfillment-Prozesse unseren Partnern substanzielle Mehrwerte bieten. Diese Vorteile möchten wir nicht offen legen. Aus diesem Grund betrachten wir unsere Prozesse als Betriebsgeheimnis. Dem Auftraggeber steht auf Voranmeldung während der üblichen Geschäftszeit das Besichtigungs- und Kontrollrecht der Ware zu. Die zu besichtigende Ware wird für diese Inspektionen ausgelagert und kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Ein Besichtigungsrecht der Lagersituation oder Prozesse bestehen ausdrücklich nicht. Auslagerung der Güter Art. 9 Der Auslagerungsauftrag kann mündlich, schriftlich oder mittels elektronischer Mittel erfolgen. Er hat alle Angaben zu enthalten, die für die Ausführung der Auslagerung notwendig sind. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zur schriftlichen Bestätigung beim Lagerhalter die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung. Art. 10. Der Lagerhalter behält sich vor, gewünschte Auslagerungs- und Auslieferungstermine mit dem Auftraggeber abzusprechen. Besondere Bestimmungen Art. 11. Hochwertige Güter Der Auftraggeber muss hochwertige Güter (solche, die aufgrund ihres Wertes einer besonderen Behandlung bedürfen) in seinem Auftrag als solche bezeichnen. Sie werden in der Regel nur zur Lagerung in Spezialräumen entgegengenommen. Art. 12. Vorlage Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, für Rechnung des Einlagerers Frachten, Zölle, Steuern usw. vorzulegen. Der Auftraggeber hat die ausgelegten Beträge nebst einer Vorlageprovision zu vergüten. Art. 13 Domizilwechsel Der Auftraggeber hat jeden Wechsel seines Domizils dem Lagerhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies und kommen die an ihn gerichteten Mitteilungen als unzustellbar zurück, so ist der Lagerhalter berechtigt, nach Ablauf von 60 Tagen seit einer wiederum als unzustellbar zurückerhaltenen Mahnung die Waren freihändig bestens zu verkaufen. Art. 14 Geschäftszeiten Die Annahme und Ausgabe der Güter erfolgt nur an den üblichen Arbeitstagen während der normalen Geschäftsstunden. Art. 15 Ein- und Auslad Der Lagerhalter besorgt den Ein- und Auslad der Ware. Für die verkehrstechnisch sichere Beladung ist der Lagerhalter nicht verantwortlich. Der Lagerhalter sorgt nach Möglichkeit dafür, dass beim Ein- und Auslad keine Wartefristen entstehen, doch übernimmt er grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ein- oder Auslagerung innert bestimmter Fristen und keine Haftung für die während einer allfälligen Wartezeit entstandenen Standgelder oder sonstigen Schäden. Art. 16 Zur Versicherung des Lagergutes gegen die Risiken Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl oder gegen Schäden aufgrund anderer Ereignisse ist der Lagerhalter nur verpflichtet, wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag des Einlagerers unter Angabe des Versicherungswertes und des zu deckenden Risikos vorliegt. Die entsprechenden Prämien werden separat in Rechnung gestellt. Bei einer mengen- oder wertmässigen Veränderung des Lagergutes wird die Versicherungssumme auf schriftlichen Auftrag des Einlagerers hin angepasst. Bei jedem Schadenfall hat der Einlagerer nur soweit Anspruch auf Schadenersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der Versicherungspolice einen solchen leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen des Lagerhalters. Vertragsende Art. 17 Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf. Ist keine Kündigungsfrist vertraglich fixiert worden kann jederzeit auf Ende eines Monats gekündigt werden. Ist eine Kündigungsfrist vertraglich fixiert worden, unterliegt er dieser Kündigungsfrist, wobei jeweils nur auf Monatsende gekündigt werden kann. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Normale Rotation der eingelagerten Güter bedürfen keiner Kündigung. Art. 18 Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich: - wenn die eingelagerte Ware störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung usw.) hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Personen oder die Umwelt stark beeinträchtigen - wenn der Auftraggeber eine mit der Inverzugsetzung (Mahnung) angesetzte Nachfrist von 15 Tagen zur Bezahlung einer fälligen Schuld unbenutzt verstreichen lässt. Haftung des Lagerhalters Art. 19 Der Lagerhalter haftet seinem Auftraggeber für sorgfältige Ausführung des Auftrags. Art. 20 Höhere Gewalt Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Lagerhalter noch etwaige Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Art. 21 Haftungsende Die Haftung des Lagerhalters für den Zustand und Bestand der Ware endet im Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber oder dessen Beauftragter das Gut ohne spezifizierten Vorbehalt angenommen hat. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Reklamationsfrist 7 Tage. Art. 22 Haftungsgrenzen Für Verlust oder Beschädigung des eingelagerten Gutes ist die Haftung des Lagerhalters beschränkt auf die Höhe des entstandenen Schadens. Die Höchsthaftung beträgt pro Fall CHF 1'000. Von einem einzelnen Fall ist dann auszugehen, wenn eine einheitliche Schadenursache oder eine Inventurdifferenz vorliegt, auch wenn diese aus mehreren Einlagerungsaufträgen entstanden sind. Art. 23 Haftung des Auftraggebers Der Auftraggeber selbst haftet für alle Schäden, die durch die Lagergüter dem Lagerhalter oder Dritten entstehen. Zahlungsbedingungen Art. 24 Die Forderungen des Lagerhalters sind innert 30 Tagen fällig. Art. 25 Wird der Lagerhalter angewiesen, Lagergeld, Frachten, Zölle, Steuern, Abgaben usw. beim Empfänger der Ware oder bei Dritten zu erheben, und kann oder will der Betreffende die Forderung des Lagerhalters nicht bezahlen, so haftet der Auftraggeber dafür. Retentionsrecht Art. 26 Die eingelagerten Güter haften dem Lagerhalter als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten. Art. 27 Die Forderungen gegenüber dem Lagerhalter verjähren in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die erste rückständige Leistung fällig war. Gerichtsstand und anwendbares Recht Art. 28 Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt das Domizil des Lagerhalters als Gerichtsstand. Es gilt schweizerisches Recht. Schwerzenbach, Dezember 17 AGB Promail AG Versand von Produkten in eigenem Namen. 1. Anwendungsbereiche Es gelten - auch im grenzüberschreitenden Verkehr - das Schweizer Gesetz. Unsere Lieferbedingungen gelten für alle - auch weiteren - Bestellungen, die der Kunde bei uns schriftlich, telefonisch, web oder per E-Mail vornimmt. 2. Preise Unsere CHF-Preise verstehen sich für das Inland zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise unserer aktuellen Internet-Angebote und die Aktionspreise sind für den angegebenen Gültigkeitszeitraum bindend. Mit dem Erscheinen eines neuen Katalogs verlieren alle Angaben aus einem früheren Katalog ihre Gültigkeit. 3. Zahlungsweise Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge zu zahlen. Im Einzelfall kann die Lieferung gegen Nachnahme erfolgen. 4. Mängelanzeige Sollte die gelieferte Ware offensichtlich Mängel haben, ist dies innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Ware zu rügen. Beschädigungen an der Verpackung hat sich der Kunde von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen. Andere Mängel sind nach der Entdeckung innerhalb von drei Werktagen zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige genügt die Absendung innerhalb der Frist, wenn sie uns später zugeht. Geschieht dies nicht, stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen uns wegen dieser Mängel zu. 5. Verzugsschaden Bei Verzug haben wir einen Verzögerungsschaden nur bis zu 5% des vereinbarten Preises zu ersetzen, wenn wir den Verzug lediglich leicht fahrlässig zu vertreten haben. 6. Haftung Wir haften nicht auf Schadenersatz wegen einer unwesentlichen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Rechtsgrund - für entfernte - also nicht typischerweise entstehende - Sach- und Vermögensschäden, die wir lediglich leicht fahrlässig zu vertreten haben. 7. Verjährung von Mängelansprüchen Mängelansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten. 8. Fremde Werbeaussagen Soweit die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nicht vereinbart ist, gehören Eigenschaften, die aufgrund öffentlicher Äußerungen von Dritten, insbesondere Werbeaussagen, von Herstellern, Importeuren und Werbeagenturen der gekauften Sache zugewiesen werden, nur dann zu ihrer Sollbeschaffenheit, wenn der Kunde nachweist, dass wir diese Äußerung kannten oder hätten kennen müssen und die Äußerung seine Kaufentscheidung beeinflußt hat und wir nicht nachweisen, dass die Äußerung bis Vertragsschluß in gleichwertiger Weise berichtigt wurde. 9. Datenschutz Wir speichern und verwenden die Bestelldaten des Kunden für die Abwicklung der Geschätsbeziehung. Eine Weitergabe der Daten an ausgewählte Partner zur Werbung erfolgt unter strenger Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schwerzenbach. Gerichtsstand ist Schwerzenbach. Geschäftsbedingungen Briefkasten-Verteilung 11. Die Zustellung erfolgt in alle nicht gesperrten Briefkasten innerhalb geschlossenen Ortschaften. In abseits stehende Häuser und Gehöfte wird nicht zugestellt. 12. Die Drucksachen und Warenmuster müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung. 13. Wir haften nicht für die Beschaffenheit des Vertragsgutes und es wird von uns auch nicht geprüft. 14. Wird der Auftrag von uns nicht vollständig und vertragsgemäss erfüllt, ersetzen wir dem Auftraggeber den betroffenen Materialwert. Die Haftung ist jedoch auf 50 % des Auftragwertes beschränkt. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. 15. Die Anlieferungen werden von uns nicht nachgezählt. Für die Differenzen übernehmen wir keine Haftung. 16. Bei Terminverschiebungen und Annullierungen von Aufträgen durch den Auftraggeber behalten wir uns vor, allfällige Umtriebe unsererseits in Rechnung zu stellen. 17. Besondere Arbeitsgänge die im Auftrag nicht vorgesehen sind, belasten wir nach Aufwand. 18. Beanstandungen können nur innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter Fakturierung berücksichtigt werden. Die Beanstandungen haben fristgemäss schriftlich zu erfolgen, andernfalls gilt der Auftrag als erfüllt. 19. Wir behalten uns vor, die Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. |